Gehaltsempfehlungen – Januar 2025 für Angestellte in Rechtsanwalts- und Notarkanzleien
Tarifgruppe 1
Tätigkeiten, die Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch kurze Einarbeitungszeit erworben werden können, z.B. Botendienste, Registratur (ohne Post und Fristenkontrolle), Archiv (z.B. Aktenführung, Fotokopieren, Scannen), Aushilfen für einfache Bürotätigkeiten, Büroreinigung, Telefonisten/Telefonistin, Empfangskräfte, Schreibkräfte.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 15,68 € je Stunde,
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tarifgruppe 2
Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die durch eine Fachausbildung oder durch eine längere Einarbeitungszeit erworben werden, z.B. Tätigkeiten nach bestandener Fachausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten.
Im ersten Berufsjahr 17,92 € je Stunde,
im zweiten Berufsjahr 19,60 € je Stunde,
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Beispiel: 40 Stunden/Woche = 172 Stunden/Monat x 17,92 € = 3.082,24 €
Anmerkungen : Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2025 je Stunde 12,82 €. Eine Anpassung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 haben wir hier bereits eingepflegt. Sollte die Mindestlohnkommission eine andere Empfehlung geben, werden wir dies berücksichtigen. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Gegenüber unserer Empfehlung Stand Januar 2023 haben wir per anno eine Erhöhung von 6% eingerechnet.
Tarifgruppe 3
Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die über Gruppe 2 hinaus durch weitere Berufserfahrung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet erworben werden, z.B. Fachangestellte mit erhöhten Anforderungen, selbstständiger Sachbearbeitung, Buchhaltung.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 20,16 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tarifgruppe 4
Tätigkeiten, die vielseitige Kenntnisse voraussetzen, die über Gruppe 3 hinaus durch Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet erworben werden, z.B. durch Berufsfortbildung und Seminare. Hierzu zählen auch Fortbildungen für die sichere Anwendung von Fremdsprachen (Fremdsprachenkorrespondenten).
Im ersten und zweiten Berufsjahr 22,40 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tarifgruppe 5
Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B. Notarfachassistent, Fachangestellte mit Sachbearbeiterzertifikat oder -eignung (z.B. zertifizierte lnsolvenzsachbearbeiter, Fachsekretär/innen für Familienrecht).
Im ersten und zweiten Berufsjahr 24,64 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tarifgruppe 6
Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen, etwa durch Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf Grund einer weiteren Ausbildung mit einer gehobenen Abschlussprüfung, wie z.B. Rechtsfachwirt, Notarfachwirt, Notarfachreferent, geprüfte Bürovorsteher und mit einer erhöhten Verantwortung einher gehen, Erstkontakt mit-Mandanten und Aufnahme von Sachverhalten zur weiteren Bearbeitung durch Rechtsanwalt/
Rechtsanwältin/Notar/Notarin.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 28,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tarifgruppe 7
Tätigkeiten, die sich durch die Schwierigkeit und Verantwortung offenbar über die Gruppe 6 hinausheben, z. B. Bachelor of Laws.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 33,60 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Auszubildende
Vergütung für die Auszubildenden gemäß den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern (ohne Einschränkungen)
Urlaubsempfehlungen
ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses 28 Tage
ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 29 Tage
ab dem 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Tage
ab dem 15. Jahr der Betriebszugehörigkeit 31 Tage
ab dem 20. Jahr der Betriebszugehörigkeit 32 Tage
Es wird von einer Berechnung mit 5 Urlaubstagen je Urlaubswoche ausgegangen.
Den Urlaubsanspruch an das Alter gestaffelt aufzubauen, kann nach der Rechtsprechung des BAG gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weshalb hier eine Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Betriebszugehörigkeit berechnet wird.