23.08.2023
Tätigkeiten, die Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch kurze Einarbeitungszeit
erworben werden können, z.B. Botendienste, Registratur (ohne Post und Fristenkontrolle),
Archiv (z.B. Aktenführung, Fotokopieren, Scannen), Aushilfen für einfache Bürotätigkeiten,
Büroreinigung, Telefonisten/Telefonistin, Empfangskräfte, Schreibkräfte.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 14,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die durch eine Fachausbildung oder durch eine längere Einarbeitungszeit erworben werden, z.B. Tätigkeiten nach bestandener Fachausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten.
Im ersten Berufsjahr 16,00 € je Stunde
im zweiten Berufsjahr 17,50 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr.
Beispiel: 40 Stunden/Woche = 172 Stunden/Monat x 16,00 € = 2.752,00 €
Anmerkung: Der gestzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 je Stunde 12,00 €. Die nächste Anpassung des Mindestlohns soll zum 1. Januar 2024 erfolgen. Nach derzeitiger Kenntnis soll dann der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer je Stunde 12,50 € betragen. Für gelernte Arbeitnehmer soll der Mindestlohn dann jedoch auf 14,50 € erhöht werden. Eine solche Anpassung haben wir hier bereits eingepflegt. Sollte die Mindestlohnkommision eine andere Empfehlung geben, werden wir dies entsprechend berücksichtigen. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die über Gruppe 2 hinaus durch weitere Berufserfahrung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet erworben werden, z.B.
Fachangestellte mit erhöhten Anforderungen, selbstständiger Sachbearbeitung, Buchhaltung.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 18,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr.
Tätigkeiten, die vielseitige Kenntnisse voraussetzen, die über Gruppe 3 hinaus durch Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet erworben werden, z.B. durch Berufsfortbildung und Seminare. Hierzu zählen auch Fortbildungen für die sichere Anwendung von Fremdsprachen (Fremdsprachenkorrespondenten).
Im ersten und zweiten Berufsjahr 20,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B. Notarfachassistent, Fachangestellte mit Sachbearbeiterzertifikat oder -eignung (z.B. zertifizierte lnsolvenzsachbearbeiter, Fachsekretär/innen für Familienrecht).
Im ersten und zweiten Berufsjahr 22,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tätigkeiten,die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen, etwa durch Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf Grund einer weiteren Ausbildung mit einer gehobenen Abschlussprüfung, wie z.B. Rechtsfachwirt, Notarfachwirt, Notarfachreferent, geprüfte Bürovorsteher und mit einer erhöhten Verantwortung einher gehen, Erstkontakt mit Mandanten und Aufnahme von Sachverhalten zur weiteren Bearbeitung durch Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Notar/Notarin.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 25,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Tätigkeiten, die sich durch die Schwierigkeit und Verantwortung offenbar über die Gruppe 6 hinausheben, z. B. Bachelor of Laws.
Im ersten und zweiten Berufsjahr 30,00 € je Stunde
ab dem 3. Berufsjahr und nach jeweils weiteren 2 Jahren je 3,5% mehr
Vergütung für die Auszubildenden gemäß den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern
(ohne Einschränkungen)
ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses 28 Tage
ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 29 Tage
ab dem 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Tage
ab dem 15. Jahr der Betriebszugehörigkeit 31 Tage
ab dem 20. Jahr der Betriebszugehörigkeit 32 Tage
Es wird von einer Berechnung mit 5 Urlaubstagen je Urlaubswoche ausgegangen.
Den Urlaubsanspruch an das Alter gestaffelt aufzubauen, kann nach der Rechtsprechung des
BAG gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weshalb hier eine
Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Betriebszugehörigkeit berechnet wird.
Oberhausen, im Juli 2023